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Rechtsbehelf gegen die Zwangsmittelanwendung
Sind Primärmaßnahme und Androhung unanfechtbar oder wird der Rechtsbehelf auf die Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, so ist er nur dann erfolgreich, wenn die Vollstreckungsmaßnahme selbst rechtswidrig ist, d.h. sie nicht ergehen durfte oder sich die Art und Weise ihrer Durchführung als nicht ordnungsgemäß erweist (vgl. Art. 38 Abs. 3 VwZVG).
Die Frage der statthaften Klageart bezüglich der Anwendung der polizeilicher Zwangsmittel "Ersatzvornahme" und "unmittelbarer Zwang" (Beispiele: Umsetzen eines Pkw gegen den Willen des anwesenden Fahrers/Halters, Einsatz von Schlagstock, Wasserwerfer etc.) ist umstritten. Nach einer schon vor langem entwickelten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts soll die Zwangsmittelanwendung mit einem konkludenten Duldungsbefehl verbunden sein, was dann zur Anfechtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) führt. Die bayerische Rechtsprechung folgt, soweit ersichtlich, noch diesem Ansatz. Überzeugender erscheint die
in der Literatur zunehmend vertretene Auffassung, dass es sich ausschließlich um polizeiliche Realakte handle, da für die gekünstelte Annahme eines Verwaltungsakts angesichts des lückenlosen Rechtsschutzsystems der VwGO keine Notwendigkeit bestehe. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich hieraus nicht. Denn auch für die Klage auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Realakts ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich (§ 43 Abs. 1 VwGO), das dem Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspricht.
Die Frage der statthaften Klageart bezüglich der Anwendung der polizeilicher Zwangsmittel "Ersatzvornahme" und "unmittelbarer Zwang" (Beispiele: Umsetzen eines Pkw gegen den Willen des anwesenden Fahrers/Halters, Einsatz von Schlagstock, Wasserwerfer etc.) ist umstritten. Nach einer schon vor langem entwickelten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts soll die Zwangsmittelanwendung mit einem konkludenten Duldungsbefehl verbunden sein, was dann zur Anfechtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) führt. Die bayerische Rechtsprechung folgt, soweit ersichtlich, noch diesem Ansatz. Überzeugender erscheint die
in der Literatur zunehmend vertretene Auffassung, dass es sich ausschließlich um polizeiliche Realakte handle, da für die gekünstelte Annahme eines Verwaltungsakts angesichts des lückenlosen Rechtsschutzsystems der VwGO keine Notwendigkeit bestehe. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich hieraus nicht. Denn auch für die Klage auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Realakts ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich (§ 43 Abs. 1 VwGO), das dem Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspricht.