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Verantwortlichkeit bei der Vollzugshilfe
Wer für welche Maßnahme bei der Vollzugshilfe verantwortlich ist, ist umstritten.
Nach h.M. trägt die ersuchende Behörde für die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes und
die Rechtmäßigkeit des Vollzugshilfeersuchens, also auch für die Frage, ob der Ausgangsverwaltungsakt mit Hilfe der Anwendung unmittelbaren Zwangs vollstreckt wird, die
Verantwortung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
Die Polizei ist für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs verantwortlich (vgl. Art. 7
Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Wer der richtige Beklagte ist, richtet sich danach, welche Maßnahme angegriffen werden soll. Will der
Kläger gegen den Ausgangs-VA oder die Rechtmäßigkeit des Vollzugshilfeersuchens (s.o.) vorgehen, ist richtiger Beklagter der Träger der ersuchenden Behörde; ist die Art und Weise der Vollzugshilfe Klagegegenstand, ist demnach der Freistaat Bayern als Träger der Bayerischen Polizei (Art. 1 POG)
richtiger Beklagter.
Nach h.M. trägt die ersuchende Behörde für die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes und
die Rechtmäßigkeit des Vollzugshilfeersuchens, also auch für die Frage, ob der Ausgangsverwaltungsakt mit Hilfe der Anwendung unmittelbaren Zwangs vollstreckt wird, die
Verantwortung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
Die Polizei ist für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs verantwortlich (vgl. Art. 7
Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Wer der richtige Beklagte ist, richtet sich danach, welche Maßnahme angegriffen werden soll. Will der
Kläger gegen den Ausgangs-VA oder die Rechtmäßigkeit des Vollzugshilfeersuchens (s.o.) vorgehen, ist richtiger Beklagter der Träger der ersuchenden Behörde; ist die Art und Weise der Vollzugshilfe Klagegegenstand, ist demnach der Freistaat Bayern als Träger der Bayerischen Polizei (Art. 1 POG)
richtiger Beklagter.