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Wie wird eine Betriebsvereinbarung definiert?
- Einigung zwischen AG und Betriebsrat
- muss gemäß §77 Abs. 2 BetrVG schriftlich und von beiden Seiten unterzeichnet werden
- zustandekommend: freiwilliger Vetragsschluss, Einigungsschluss
- Sperrwirkung des TV: §77 III
- Geltungsdauer: Kündigung §77V
- Nachwirkung: §77 VI
- muss gemäß §77 Abs. 2 BetrVG schriftlich und von beiden Seiten unterzeichnet werden
- zustandekommend: freiwilliger Vetragsschluss, Einigungsschluss
- Sperrwirkung des TV: §77 III
- Geltungsdauer: Kündigung §77V
- Nachwirkung: §77 VI