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Was regelt Artikel 17 der Bundesverfassung?
Art. 17 Bundesverfassung, Medienfreiheit
(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Flashcard info:
Author: Manuela
Main topic: Medienwirtschaft
Topic: Medienlandschaft Schweiz
School / Univ.: HTW Chur
City: Chur
Published: 14.01.2013