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Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
Dagegen müssen Hilfsbeweisanträge, die für den Fall einer bestimmten Entscheidung hlnsichtlich eines verfahrensabschließenden Hauptantrags (Freispruch, bestimmte Rechtsfolge) gestellt sind, oder sonstige im Schlussvortrag gestellte bedingte Beweisanträge erst in den Urteilsgründen verbeschieden werden. Dabei gilt nichts anderes als für unbedingte Beweisanträge: Der Antrag darf nur aus den in § 244 III-V StPO abschließend aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Voraussetzung ist daher, dass der Beweisantrag der sinnvollen Anwendung dieser Ablehnungsgründe zugänglich ist, wozu insbesondere gehört, dass ein bestimmtes Beweismittel für eine bestimmte Beweistatsache benannt wird. Fehlt es an einem solchen ordnungsgemäßen Beweisantrag, liegt allenfalls ein Beweisermittlungsantrag vor, mit dem sich das Gericht nur im Rahmen seiner nach § 244 II StPO bestehenden Aufklärungspflicht auseinanderzusetzen hat. Dies gilt auch für einen Antrag, der eine Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl »ins Blaue hinein« aufstellt. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt darüber hinaus im Einzelfall, dass der Antrag noch zusätzliche Umstände darlegen müsse, »warum« der Zeuge die in sein Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben könnte. Dieses zusätzliche Erfordernis für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag wird unter dem Begriff der »Konnexität« diskutiert.