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All main topics / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Nichtleistungskondiktionen
Eingriffskondiktion: qualifizierter Eingriff in Zuweisungsgehalt fremden Rechts. Keine Handlung oder Verschulden notwendig (≠ DeliktsR)
Bsp. Kühe, die fremdes Gras fressen, Besitz am Diebesgut, Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke.
Verwendungskondiktion: Verwendungen werden auf eine fremde Sache gemacht, ohne dass sich der Verwender darüber bewusst ist, dass er gerade den Eigentümer der Sache bereichert.
Bsp. Hausmeisters, der den fremden Zaun versehentlich mit eigener Farbe streicht. Hier fehlt für Leistungskondiktion Bewusstsein, fremdes Vermögen zu mehren.
Rückgriffskondiktion

§ 812 I 1 Alt. 2: allgemeine Eingriffskondiktion, auch Verwendungskondiktion oder Rückgriffskondiktion
§ 816 I 1: entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 I 2: unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 II: Annahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, bsp. §§ 407, 808, 793, 851, 893, 2367 BGB
§ 822: unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten an einen Dritten und in Folge dessen Entreicherung des Berechtigten (Einordnung als Nichtleistungskondiktion str.)
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Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010

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