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Def.: Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB
Verrichtungsgehilfe: wer vom Geschäftsherren in dessen Interesse eingesetzt wird, als in seine Herrschafts- und Organisationssphäre eingegliedert wird, und dabei dessen Weisungen untersteht. (Abhängigkeitsverhältnis)
Weisungsrecht muss nicht alle Einzelheiten der Tätigkeit erfassen, ausreichend, wenn der Geschäftsherr das Handeln jederzeit untersagen, einschränken, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Weisungsrecht muss nicht alle Einzelheiten der Tätigkeit erfassen, ausreichend, wenn der Geschäftsherr das Handeln jederzeit untersagen, einschränken, oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010