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In welchen Fällen kann ein Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen werden?
Ausschließung von Richtern:(erfolgt kraft Gesetzes)
- Gemäß § 22 Nr.1 wenn er durch die Straftat selbst unmittelbar ver-
letzt ist
- Gemäß § 22 Nr.2 wenn d. Ehegatte, Lebenspartner,Vormund oder
Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten ist oder war.
Und natürlich wenn er selbst Beschuldigter ist.Gemäß § 22 Nr.3
wenn er verwandt ist.
- Gemäß § 22 Nr.4 wenn er in der Sache als Beamter der StA, als
Polizeibeamter, als Anwalt d. Verletzten oder als Verteidiger tätig
gewesen ist.Nach §22 Nr.5 wenn er als Zeuge o. Sachverständiger
vernommen wurde.
Und Ausnahmevorschrift des § 23 StPO, welcher eng auszulegen ist!
- Gemäß § 22 Nr.1 wenn er durch die Straftat selbst unmittelbar ver-
letzt ist
- Gemäß § 22 Nr.2 wenn d. Ehegatte, Lebenspartner,Vormund oder
Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten ist oder war.
Und natürlich wenn er selbst Beschuldigter ist.Gemäß § 22 Nr.3
wenn er verwandt ist.
- Gemäß § 22 Nr.4 wenn er in der Sache als Beamter der StA, als
Polizeibeamter, als Anwalt d. Verletzten oder als Verteidiger tätig
gewesen ist.Nach §22 Nr.5 wenn er als Zeuge o. Sachverständiger
vernommen wurde.
Und Ausnahmevorschrift des § 23 StPO, welcher eng auszulegen ist!