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Schema § 839 BGB iVm Art 34 GG
streitwertunabhängig beim LG (Art. 34 S. 2 GG, § 71 GVG)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
Tags: Schema, Staatshaftung
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