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Wie wird ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht rechtlich behandelt?
Das Pfandrecht an Rechten greift zugunsten des Pfandgläubigers in das Recht des Pfandschuldners ein, von einem Drittschuldner eine Leistung zu verlangen. Die Befriedigung erfolgt aus der vom Dritten geschuldeten Leistung. Das Pfandrecht am AWR entspricht dagegen dem Pfandrecht am Eigentum. Das AWR ist kein Recht, auf Grund dessen der Berechtigte von einem anderen eine Leistung beansprucht, sondern ein dem Eigentum gleichartiges Recht, eine Vorstufe zum Eigentum. Das Pfandrecht am AWR ergreift dieses AWR als das sich auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht. Gegenstand der Befriedigung ist daher die Sache, sobald sich die Anwartschaft zum Vollrecht entwickelt hat. (BGHZ 35, 85, 93)