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Kausalität beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Modifikation der Äquivalenztheorie (h.M.): wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Risikoverminderungslehre (a.A.): wenn beim Hinzudenken der Rettungshandlung die Gefahr für das Rechtsgut vermindert worden wäre.
Risikoverminderungslehre (a.A.): wenn beim Hinzudenken der Rettungshandlung die Gefahr für das Rechtsgut vermindert worden wäre.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010