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24. Was wird im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geregelt?
Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes:
* bei Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
* Entlohnung
* Aus- und Weiterbildung
* beruflichem Aufstieg
benachteiligt werden.
+ Verbot der sexuellen Belästigung, Frauenanteil im Bundesdienst soll erhöht werden.
Wenn unter 40 % Frauen in einem Bereich/Abteilung (bei jeweils gleicher Qualifizierung):
* bevorzugte Aufnahme von Frauen
* Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
* bei der Aus- und Weiterbildung
* Erstellung von Frauenförderungsplänen
Kontaktfrauen: ab fünf Dienstnehmerinnen an Dienststelle wenn Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen: berät die Bundesregierung.
Gleichbehandlungskommission: erstellt auf Antrag Gutachten, ist für Dienstgeber nicht bindend, bevorzugt tendenziell Frauen.
* bei Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
* Entlohnung
* Aus- und Weiterbildung
* beruflichem Aufstieg
benachteiligt werden.
+ Verbot der sexuellen Belästigung, Frauenanteil im Bundesdienst soll erhöht werden.
Wenn unter 40 % Frauen in einem Bereich/Abteilung (bei jeweils gleicher Qualifizierung):
* bevorzugte Aufnahme von Frauen
* Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
* bei der Aus- und Weiterbildung
* Erstellung von Frauenförderungsplänen
Kontaktfrauen: ab fünf Dienstnehmerinnen an Dienststelle wenn Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen: berät die Bundesregierung.
Gleichbehandlungskommission: erstellt auf Antrag Gutachten, ist für Dienstgeber nicht bindend, bevorzugt tendenziell Frauen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Source: S. 87
Source: S. 87
Flashcard info:
Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009