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Abgeordnete
> Rechtstellung des Abgeordneten durch Art.38 I 2 GG , Grundsatz des freien Mandats
>Abgeordnet hat sich am Gemeinwohl zu orientieren, geht aus dem Gewissen hervor
>Schutz des einzelnen Abgeordneten in Form das bei Auschluss der Partei der Abg. im BT bleibt.
>Zulässig ist die Fraktionsdisziplin, auch wenn es gegen seine eigene Meinung ist.
> Bei mehrfachen Verstoß ist auch ein Ausschluss rechtens, auch Druck ausüben mit Drohung der Streichung von Listenplatz ist ok.
>Art.38 I 2 GG ==> Rederecht,Teilnahmerecht an Sitzungen,Stimmrecht, Fraktionslose dürfen in den Ausschuss ohne Stimmrecht
>Weitere Rechte Art. 46ff. GG
>Abgeordnet hat sich am Gemeinwohl zu orientieren, geht aus dem Gewissen hervor
>Schutz des einzelnen Abgeordneten in Form das bei Auschluss der Partei der Abg. im BT bleibt.
>Zulässig ist die Fraktionsdisziplin, auch wenn es gegen seine eigene Meinung ist.
> Bei mehrfachen Verstoß ist auch ein Ausschluss rechtens, auch Druck ausüben mit Drohung der Streichung von Listenplatz ist ok.
>Art.38 I 2 GG ==> Rederecht,Teilnahmerecht an Sitzungen,Stimmrecht, Fraktionslose dürfen in den Ausschuss ohne Stimmrecht
>Weitere Rechte Art. 46ff. GG