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All main topics / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Abgeordnete
> Rechtstellung des Abgeordneten durch Art.38 I 2 GG , Grundsatz des freien Mandats

>Abgeordnet hat sich am Gemeinwohl zu orientieren, geht aus dem Gewissen hervor

>Schutz des einzelnen Abgeordneten in Form das bei Auschluss der Partei der Abg. im BT bleibt.

>Zulässig ist die Fraktionsdisziplin, auch wenn es gegen seine eigene Meinung ist.

> Bei mehrfachen Verstoß ist auch ein Ausschluss rechtens, auch Druck ausüben mit Drohung der Streichung von Listenplatz ist ok.

>Art.38 I 2 GG ==> Rederecht,Teilnahmerecht an Sitzungen,Stimmrecht, Fraktionslose dürfen in den Ausschuss ohne Stimmrecht

>Weitere Rechte Art. 46ff. GG
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Author: Malte
Main topic: Jura
Topic: Staatsrecht
Published: 01.03.2010

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