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Ablehnungsverfahren
1. Ablehnungsgesuch Durch Ablehnungsberechtigten = StA, der
Privatkläger u. d. Beschuldigte. Muss bei Gericht eingereicht werden.
2. Zulässigkeit unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch d. Ablehnung offensichtl.d. Verfahren nur
verschleppt werden soll. Dabei entscheidet das Gericht über d. Zulässigkeit unter Mitwirkung d. abgelehnten Richters. Die Verwer-
fungsgründe des § 26a sind eng auszulegen.
3. Begründetheit Der abgelehnte Richter muss sich dienstlich über den Abelehnungsgrund äußern (§ 26 III). Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein gesetzl. Ausschlussgrund vorliegt od.Besorgnis d.Befangenheit besteht. Über d. Begründetheit entscheidet d.Gericht ohne Mitwirkung d. bestroffenen Richters.
4. Rechtsmittel Es besteht keine Anfechtungsmöglichkeit § 28 I
Privatkläger u. d. Beschuldigte. Muss bei Gericht eingereicht werden.
2. Zulässigkeit unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch d. Ablehnung offensichtl.d. Verfahren nur
verschleppt werden soll. Dabei entscheidet das Gericht über d. Zulässigkeit unter Mitwirkung d. abgelehnten Richters. Die Verwer-
fungsgründe des § 26a sind eng auszulegen.
3. Begründetheit Der abgelehnte Richter muss sich dienstlich über den Abelehnungsgrund äußern (§ 26 III). Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein gesetzl. Ausschlussgrund vorliegt od.Besorgnis d.Befangenheit besteht. Über d. Begründetheit entscheidet d.Gericht ohne Mitwirkung d. bestroffenen Richters.
4. Rechtsmittel Es besteht keine Anfechtungsmöglichkeit § 28 I