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Ist auch die durch eine Hypothek gesicherte Forderung nach den allgemeinen Regeln (§§ 398 ff. BGB) formlos abtretbar?
Nein, da die Grundpfandrechte ihre wirtschaftliche Bedeutung gerade auf der Publizität von Grundbuch und Grundpfandbrief besitzen, kann es insoweit nicht bei der Formlosigkeit bleiben. Die Abtretung einer Briefhypothek bedarf der Form des §§ 1154, 1117 BGB (ansonsten: § 125 BGB). Beachte: Nur die Erklärung des Zedenten bedarf ausweislich des Wortlauts der Schriftform. Die Abtretung einer Buchhypothek erfolgt gem. §§ 1154 III, 873 I BGB der formlosen Einigung und der Eintragung.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010