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Def.: Unechte technische Aufzeichnung i.S.v. § 268 I StGB
Unechte technische Aufzeichnung:
wenn diese überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt,
das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist,
obwohl sie diesen Anschein erweckt.
wenn diese überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt,
das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist,
obwohl sie diesen Anschein erweckt.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010