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sachl. Steuerbefreiung - Familienheim - gesetzl. Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (bei Ehegatten)
Zuwendung unter Lebenden
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Ehegatten):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Kindern):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
- Wohnfläche darf nicht größer als 200 qm sein
Zuwendung unter Lebenden
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Ehegatten):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Kindern):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
- Wohnfläche darf nicht größer als 200 qm sein