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fehlerhafte Gesellschaft
1. V'ssen
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
Tags: Gesellschaftsrecht
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