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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?
Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?
Zulässige Organisationsformen gem. § 108 II NGO
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).
Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).
Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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