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Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht; Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art. 19 III.
b. sachlicher Schutzbereich
• Verein, Freiwilliger Zusammenschluß mehrer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
- gewisse Dauer und organisierte Willensbildung ist notwendig (vgl. Def. in § 2 I VereinsG) - mind. 2 Personen
• Umfang: Gründung, Beitritt, Betätigung, Verbleib; Recht fernzubleiben oder auszutreten;Freiheit des Vereins, über ihr Entstehen, ihre Mitglieder und Betätigung selbst zu bestimmen.
• ABER: ggü. offentl.-rechtl. Zwangsverbänden ist nicht Art. 9I, sondern Art. 2 I anwendbar,denn Art. 9 I schützt nur privatrechtl. Vereinigungen (BVerfG).
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht; Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art. 19 III.
b. sachlicher Schutzbereich
• Verein, Freiwilliger Zusammenschluß mehrer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
- gewisse Dauer und organisierte Willensbildung ist notwendig (vgl. Def. in § 2 I VereinsG) - mind. 2 Personen
• Umfang: Gründung, Beitritt, Betätigung, Verbleib; Recht fernzubleiben oder auszutreten;Freiheit des Vereins, über ihr Entstehen, ihre Mitglieder und Betätigung selbst zu bestimmen.
• ABER: ggü. offentl.-rechtl. Zwangsverbänden ist nicht Art. 9I, sondern Art. 2 I anwendbar,denn Art. 9 I schützt nur privatrechtl. Vereinigungen (BVerfG).