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Zustimmungsgesetz
BR muss zustimmen Art. 23,79 II, 84 I 6 , 85 I 1
Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor:
-Er stimmt dem Gesetz zu.
-Er verlangt die Einberufung des Vermittlungsausschusses.
-Er stimmt dem Gesetz nicht zu.
Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande ("unechtes Ergebnis") und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz gescheitert.
Der Beschluss über die Zustimmung ist „in angemessener Frist“ zu fassen, der Bundesrat hat keine enge Zeitvorgabe zur Entscheidungsfindung.
Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor:
-Er stimmt dem Gesetz zu.
-Er verlangt die Einberufung des Vermittlungsausschusses.
-Er stimmt dem Gesetz nicht zu.
Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande ("unechtes Ergebnis") und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz gescheitert.
Der Beschluss über die Zustimmung ist „in angemessener Frist“ zu fassen, der Bundesrat hat keine enge Zeitvorgabe zur Entscheidungsfindung.