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23. Skizzieren Sie ein Beispiel einer Pflichtschule (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform).
VS: dauert 4 Jahre (oder 8 wenn mit Oberstufe; z. B. Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten)
Grundstufe I (1. und 2. Klasse) + Grundstufe II (3. und 4. Klasse)
* Lehrer: Klassenlehrer (bei SPF od. vielen ausl. Kindern: 2. Lehrer)
* Klassenschülerzahl: Richtwert auf 25 gesenkt (entsprechende Ressourcenzuteilung; "regional sinnvolle" Über-/Unterschreitung möglich)
Aufnahme:
* schulpflichtig, wenn am 1. September 6 Jahre alt, dauernder Aufenthalt in Österreich (ab ca. 6 Monate; fester Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft muss nicht vorliegen)
* Sprachstandsfeststellung im Kindergarten (Fördermöglichkeiten, auch für Kinder, die den Kindergarten nicht besuchen: Eltern sind verantwortlich für Kommen)
* schulreif = "dem Unterricht ohne geistige oder körperliche Überforderung folgen können". Schulleiter prüft, kann schulärztliches oder (bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten) schulpsychologisches Gutachten einholen.
* Vorzeitige Aufnahme: schulreif + spätestens 1. März im Folgejahr 6 Jahre alt.
* Verlängerte Schuleingangsphase: Drei Jahre für die Grundstoffe I wenn überfordert und keine Vorschulstufe (spätestens bis 31. Dezember).
Bei Bedarf (mind. 8 Kinder) Vorschulstufe:
a) Kind ist schulpflichtig, aber nicht schulreif (nur dann wird Vorschulstufe auf Schulpflicht eingerechnet)
b) Kind vorzeitig aufgenommen, es wird dann festgestellt, dass es die Schulreife doch noch nicht besitzt (bis 31.12.) - besser als zurück in KiGa.
Grundstufe I (1. und 2. Klasse) + Grundstufe II (3. und 4. Klasse)
* Lehrer: Klassenlehrer (bei SPF od. vielen ausl. Kindern: 2. Lehrer)
* Klassenschülerzahl: Richtwert auf 25 gesenkt (entsprechende Ressourcenzuteilung; "regional sinnvolle" Über-/Unterschreitung möglich)
Aufnahme:
* schulpflichtig, wenn am 1. September 6 Jahre alt, dauernder Aufenthalt in Österreich (ab ca. 6 Monate; fester Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft muss nicht vorliegen)
* Sprachstandsfeststellung im Kindergarten (Fördermöglichkeiten, auch für Kinder, die den Kindergarten nicht besuchen: Eltern sind verantwortlich für Kommen)
* schulreif = "dem Unterricht ohne geistige oder körperliche Überforderung folgen können". Schulleiter prüft, kann schulärztliches oder (bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten) schulpsychologisches Gutachten einholen.
* Vorzeitige Aufnahme: schulreif + spätestens 1. März im Folgejahr 6 Jahre alt.
* Verlängerte Schuleingangsphase: Drei Jahre für die Grundstoffe I wenn überfordert und keine Vorschulstufe (spätestens bis 31. Dezember).
Bei Bedarf (mind. 8 Kinder) Vorschulstufe:
a) Kind ist schulpflichtig, aber nicht schulreif (nur dann wird Vorschulstufe auf Schulpflicht eingerechnet)
b) Kind vorzeitig aufgenommen, es wird dann festgestellt, dass es die Schulreife doch noch nicht besitzt (bis 31.12.) - besser als zurück in KiGa.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009