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besonderer Versorgungsfreibetrag - gesetzl. Grundlage
§ 17 ErbStG
Abs. 1
- besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für den überlebenden Ehegatten
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 2
- besonderer Versorgungsfreibetrag für Kinder
- abhängig vom Alter des Kindes
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 1
- besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für den überlebenden Ehegatten
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 2
- besonderer Versorgungsfreibetrag für Kinder
- abhängig vom Alter des Kindes
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)