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Umfang der Entschädigung gem. § 64 HSOG
- auf den unmittelbaren Schaden der durch Behördenhandeln entstanden ist
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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