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Vereinbarungen die nicht in der Eigentümerversammlung getroffen werden sind nicht bindet für den Rechtsnachfolger
In der Praxis treffen sich Eigentümer einer Wohnungsanlage nicht nur im Rahmen einer formell anberaumten Eigentümerversammlung, sondern häufig auch ganz zwanglos. Beschließen die Eigentümer bei einem solchen lockeren Treffen, dass die Stellplätze der jeweiligen Eigentümer mit Carports bebaut werden dürfen, so handelt es sich nicht um einen Eigentümerbeschluss, sondern um eine Vereinbarung die nur die beteiligten Eigentümer, nicht aber ihre Rechtsnachfolger bindet, selbst wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass ein neuer Eigentümer mit Erfolg die Beseitigung der baulichen Anlage verlangen kann.
Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR 107/02 Beschluss vom 14.11.2002
Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR 107/02 Beschluss vom 14.11.2002
Tags: anspruch, vereinbarung
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