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Kann im Rahmen des Art. 84 IV 1 GG auch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden?
Selbstverständlich, mit der Bund-Länder-Streitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) ist eine ausdrücklich auf die Ausübung der Aufsicht zugeschnittene Verfahrensart vorgesehen. Bevor allerdings das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, muss der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung beim Bundesrat gestellt werden.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010