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All main topics / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Def.: Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird (z. B. Verkäuferin des Kaufhausunternehmens, Fahrer des Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger, nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im Verhältnis zum behandelnden Arzt).

Schuldner muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010

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