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Wohnungseigentümer kann alleine für gemeinschaftliche Abwassergebühren in Anspruch genommen werden
Ein Wohnungseigentümer war von der Gemeinde auf Zahlung der Abwassergebühren für das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnanlage in Anspruch genommen worden. Er verweigerte jedoch die Zahlung und reichte Klage beim zuständigen Gericht ein.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass alle Wohnungseigentümer für die vollen, auf das gemeinschaftliche Grundstück entfallenden Abwassergebühren alleine haften, wenn die kommunale Satzung hinsichtlich der Gebührenschuld nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern an das Eigentum anknüpft. In diesem Fall war die Gemeinde nach ihrer Gebührensatzung sogar berechtigt, irgendeinen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die grundstücksbezogenen Abwassergebühren heranzuziehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.03.2009, Az. 4 M 448/08).
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass alle Wohnungseigentümer für die vollen, auf das gemeinschaftliche Grundstück entfallenden Abwassergebühren alleine haften, wenn die kommunale Satzung hinsichtlich der Gebührenschuld nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern an das Eigentum anknüpft. In diesem Fall war die Gemeinde nach ihrer Gebührensatzung sogar berechtigt, irgendeinen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die grundstücksbezogenen Abwassergebühren heranzuziehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.03.2009, Az. 4 M 448/08).
Tags: abwassergebühren, anspruch, eigentümer, haftung
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