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Erlass des Urteils
● Verkündung des Urteils notwendig, § 310 I ZPO
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin