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Besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 II StGB (Strafzumessungsregel)
- Verschulden ist so groß, dass es ebenso schwer wiegt wie beim § 211 StGB
- § 212 II StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn § 211 nicht verwirklicht ist
- Beispiele: planvoll berechnendes und besonders brutales Vorgehen; Täter will ein nicht strafbares aber ihm unangenehmes und von ihm selbst provoziertes Geschehen verdecken
Tags: besonders schwerer Fall des Totschlags
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010