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nichtige Kündigung (ArbR)
- z. B. nach § 9 MuSchG oder BetrVfG
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
Tags: Arbeitsrecht
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