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All main topics / Industriemeister / Rechtsbewusstes Handeln / Rechtsbewusstes Handeln
2
Frage
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Die Sechs Wochen müssen angerechnet werden! Also 78 minus 6
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Author: Manni
Main topic: Industriemeister
Topic: Rechtsbewusstes Handeln
School / Univ.: BASF
Published: 29.07.2013

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