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Art. 24 Abs. 2 LStVG (Ski- und Skibobfahren, Rodeln)
Art 24 Abs. 2 LStVG gibt den Gemeinden die Befugnis, zur Verhütung von Gefahren (z.B. Lawinengefahr) die Benutzung von Hauptabfahrten oder sonstigen Ski- und Rodelbahnen
und Skiwanderwegen für den Sportbetrieb durch Anordnung für den Einzelfall vorübergehend zu untersagen oder zu beschränken.
und Skiwanderwegen für den Sportbetrieb durch Anordnung für den Einzelfall vorübergehend zu untersagen oder zu beschränken.