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In welchen Wirkungskreis fällt Art. 6 LStVG
Das Problem, ob die Aufgabenerfüllung nach Art. 6 LStVG in den eigenen oder in den übertragenen Wirkungskreis fällt (relevant im Rahmen des Art. 4 VGemO - s.o. - bzw. für
die Reichweite der Kommunalaufsicht - Rechts- oder Fachaufsicht), kann sich nur bei Gemeinden als Sicherheitsbehörden stellen. Alle anderen in Art. 6 LStVG aufgeführten Behörden sind Staatsbehörden (s.o).
Nach der h.M. werden die Gemeinden als Sicherheitsbehörden im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit sie rein örtliche Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
wahrnehmen (örtliche Polizei i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BV = Polizei im funktionellen Sinne) und kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Schlagwortartig ist danach abzugrenzen, ob sich
die Gefahr in ihren Auswirkungen bzw. ihrer Tragweite auf das Gemeindegebiet beschränkt. Beispiel: Unterbringung von Obdachlosen.
die Reichweite der Kommunalaufsicht - Rechts- oder Fachaufsicht), kann sich nur bei Gemeinden als Sicherheitsbehörden stellen. Alle anderen in Art. 6 LStVG aufgeführten Behörden sind Staatsbehörden (s.o).
Nach der h.M. werden die Gemeinden als Sicherheitsbehörden im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit sie rein örtliche Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
wahrnehmen (örtliche Polizei i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BV = Polizei im funktionellen Sinne) und kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Schlagwortartig ist danach abzugrenzen, ob sich
die Gefahr in ihren Auswirkungen bzw. ihrer Tragweite auf das Gemeindegebiet beschränkt. Beispiel: Unterbringung von Obdachlosen.