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Haftungsprivilegierung AN
- § 276 gilt nicht gegen AN, vgl § 619a
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
Tags: Arbeitsrecht
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