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Regelmäßige Verjährungsfrist
- §195 BGB
- beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
- die Frist beträgt drei Jahre.
Beispiel:
Schadensersatz bei Pflichtverletzung beim Dienst- und Arbeitsvertrag
- beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
- die Frist beträgt drei Jahre.
Beispiel:
Schadensersatz bei Pflichtverletzung beim Dienst- und Arbeitsvertrag