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Rückveräußerung an den Eigentümer (§ 242 StGB)

- Ein großer Teil der Vertreter des engen Sachbegriffes bejaht den Enteignungsvorsatz. Begründet wird dies damit, dass die entwendete Sach ja gerade unter Leugnung der Rechte des Eigentümers diesem zurückgegeben wird. Das Angebot, ihm die Sache gegen Entgelt zu "übereignen", setze notwendig die vorherige Zueignung der Sache und damit auch Veränderung des Eigentümers aus seiner Position voraus. Der Eigentümer werde jedenfalls hinsichtlich dieses Veräußerungswertes enteignet

- anders, wenn sich der Täter als "Bote" des Veräußerers ausgibt, um den Kaufpreis zu kassieren. Dann wird die Sache nicht unter Leugnung der Eigentümerstellung weggenommen
Tags: Rückveräußerung
Source: juriq
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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