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Art 2. Schutzbereich
Nur einschränkbar durch :
- Verletzung der Rechte anderer
-Verstoß gegen die Verfassungsrechtliche Ordnung
- Verstoß gegen Sittengesetz
Verfassungsmäßige Ordnung:
Umfasst alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen.
==> Art.2 I GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt
somit nur Formelle und Materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen
- Verletzung der Rechte anderer
-Verstoß gegen die Verfassungsrechtliche Ordnung
- Verstoß gegen Sittengesetz
Verfassungsmäßige Ordnung:
Umfasst alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen.
==> Art.2 I GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt
somit nur Formelle und Materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen