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Pflicht zur Entfernung von Tapeten/Farbe
- ähnlich wie bei der Endrenovierung auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete prüfen
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
Tags: Miete
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