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Wie lauteten die Zentralaussagen des BVerG zum Stellenwert der Privatautonomie in der "sozialen Marktwirtschaft" sowie zur Verpflichtung der Zivilgerichte zur Inhaltskontrolle "ungerechter" Verträge? Formuliere 5 Thesen und begründe 2 davon genauer!
1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Privatrechtsordnung das Grundgesetz zu berücksichtigen.
2. Die Begrenzung sozialökonomischer Macht ist verfassungsrechtlich geboten.
3. Der Ausgleich gestörter Vertragsdisparitäten ist eine Hauptaufgabe des Zivilrechts.
4. Beim Ausgleich gestörter Vertragsgewichte sind die Generalklauseln BGB von zentraler Bedeutung.
5. Die Gerichte haben zu gewährleisten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung missbraucht werden.
Begründung zu 1. Die Privatautonomie ist (durch Art. 2GG) grundrrechtlich geschützt. Sie ist notwendigerweise zu begrenzen, darf aber vom gesetzgeber nicht beliebig beschränkt werden.
Begründung 2: Die Privatautonomie gilt für alle Beteiligten. Bei einem strukturellen Ungleichheit besteht die Gefahr, dass eine Partei fremd bestimmt wird und dadurch Handlungsfreiheit verliert. In solchen Fällen verlangt das Sozialstaatsprinzip (Artikel. 20/28
Abschnitt 21GG ) ein Eingreifen der Gerichte.
2. Die Begrenzung sozialökonomischer Macht ist verfassungsrechtlich geboten.
3. Der Ausgleich gestörter Vertragsdisparitäten ist eine Hauptaufgabe des Zivilrechts.
4. Beim Ausgleich gestörter Vertragsgewichte sind die Generalklauseln BGB von zentraler Bedeutung.
5. Die Gerichte haben zu gewährleisten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung missbraucht werden.
Begründung zu 1. Die Privatautonomie ist (durch Art. 2GG) grundrrechtlich geschützt. Sie ist notwendigerweise zu begrenzen, darf aber vom gesetzgeber nicht beliebig beschränkt werden.
Begründung 2: Die Privatautonomie gilt für alle Beteiligten. Bei einem strukturellen Ungleichheit besteht die Gefahr, dass eine Partei fremd bestimmt wird und dadurch Handlungsfreiheit verliert. In solchen Fällen verlangt das Sozialstaatsprinzip (Artikel. 20/28
Abschnitt 21GG ) ein Eingreifen der Gerichte.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
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