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Wann besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung?
ab Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu deren Abschluss
Das RSB ist bereits dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung
unmittelbar bevorsteht und ein Abwarten des Erinnerungsführers die Durchsetzung seiner Rechte zumindest teilweise vereiteln würde.
Das RSB ist bereits dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung
unmittelbar bevorsteht und ein Abwarten des Erinnerungsführers die Durchsetzung seiner Rechte zumindest teilweise vereiteln würde.