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Sittenwidrigkeiten von Bürgschaften
gemessen am Massstab des 138
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
Tags: Schuldrecht
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