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Gesetzgebungsverfahren Überblick
(1) Gesetzesiniative (Einbringung in den BT aus der Mitte §76 GOBT oder durch den Bundesrat dann leitet die BReg mit Darlegung ihrer eigenen Auffassung an den BT weiter. Art.76III
Bei Vorlagen der BReg wird es erst dem BR vorgelegt Art.76II
(2) Beratung und Beschlussfassung des BT
>Art.77 I 1 GG legt fest, dass der BT über die Gesetzesvorlage beschließt.
>Nach § 78 I 1 GOBT 3 Lesungen jedoch net notwendig nach GG
>Nach 1.Lesung==> Überweisung an Auschüsse 2.Lesung ==> einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen, Änderungen noch im weiten Umfang möglich 3.Lesung ==> Änderungen begrenzt möglich.
(3) Mitwirkung des BR
>Zustimmungsgesetz ==>absolutes Vetorecht (Art.78 1.Alt GG)
>Einspruchgesetz ==> Einspruchsrecht, Mehrheit des BT kann diesen zurückweisen oder 2/3 des BR dann auch 2/3 des BT
Bei Vorlagen der BReg wird es erst dem BR vorgelegt Art.76II
(2) Beratung und Beschlussfassung des BT
>Art.77 I 1 GG legt fest, dass der BT über die Gesetzesvorlage beschließt.
>Nach § 78 I 1 GOBT 3 Lesungen jedoch net notwendig nach GG
>Nach 1.Lesung==> Überweisung an Auschüsse 2.Lesung ==> einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen, Änderungen noch im weiten Umfang möglich 3.Lesung ==> Änderungen begrenzt möglich.
(3) Mitwirkung des BR
>Zustimmungsgesetz ==>absolutes Vetorecht (Art.78 1.Alt GG)
>Einspruchgesetz ==> Einspruchsrecht, Mehrheit des BT kann diesen zurückweisen oder 2/3 des BR dann auch 2/3 des BT