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Def.: Unterhalten eines Irrtums gem. § 263 I StGB
"Unterhalten eines Irrtums" dadurch, dass ein Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.
BEACHTE: Bloßes Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung ohne Pflicht zur Aufklärung ist nicht tatbestandsmäßig.
BEACHTE: Bloßes Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung ohne Pflicht zur Aufklärung ist nicht tatbestandsmäßig.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010