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Die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG
Art. 7 Abs. 2 LStVG stellt eine generelle Befugnisnorm für sicherheitsrechtliche Eingriffsmaßnahmen dar. Sie hat die Funktion einer Auffangvorschrift für atypische Maßnahmen. Sie hat Ähnlichkeiten mit der Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 Hs. 1 PAG, beschränkt sich jedoch auf die dort nur beispielhaft in Art. 11 Abs. 2 PAG aufgeführten Fallgruppen. Nur wenn einer
der Tatbestände nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LStVG erfüllt ist und die Ausschlussklausel in Abs. 4 der Vorschrift nicht eingreift, darf die Sicherheitsbehörde in Rechte des Bürgers
eingreifen. Im Vergleich zu Art. 11 Abs. 1 PAG muss man deshalb von einer eingeschränkten Generalklausel sprechen.
Die (eingeschränkte) Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist nicht anwendbar, wenn spezielle Befugnisnormen des LStVG oder anderer Gesetze oder in Verordnungen, die
aufgrund des LStVG oder anderer Gesetze erlassen wurden, einschlägig sind (Subsidiarität der Generalklausel; vgl. Parallelproblem bei Art. 11 PAG).
Die Sicherheitsbehörden können Verwaltungsakte nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 LStVG). Welche Aufgaben Sicherheitsbehörden haben, ergibt sich aus
Art. 6 LStVG. Im Unterschied zur Eröffnung des Aufgabenbereichs bedarf es zur Begründung einer Befugnis stets einer konkreten Gefahr.
der Tatbestände nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LStVG erfüllt ist und die Ausschlussklausel in Abs. 4 der Vorschrift nicht eingreift, darf die Sicherheitsbehörde in Rechte des Bürgers
eingreifen. Im Vergleich zu Art. 11 Abs. 1 PAG muss man deshalb von einer eingeschränkten Generalklausel sprechen.
Die (eingeschränkte) Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist nicht anwendbar, wenn spezielle Befugnisnormen des LStVG oder anderer Gesetze oder in Verordnungen, die
aufgrund des LStVG oder anderer Gesetze erlassen wurden, einschlägig sind (Subsidiarität der Generalklausel; vgl. Parallelproblem bei Art. 11 PAG).
Die Sicherheitsbehörden können Verwaltungsakte nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 LStVG). Welche Aufgaben Sicherheitsbehörden haben, ergibt sich aus
Art. 6 LStVG. Im Unterschied zur Eröffnung des Aufgabenbereichs bedarf es zur Begründung einer Befugnis stets einer konkreten Gefahr.