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Art. 2 I, Eingriff
Eingriff:
klassische Definition
Ein Eingriff liegt vor, wenn sich ein Rechtsakt final und unmittelbar freiheitsverkürzend auf die Rechtssphäre des Bürgers auswirkt.
klassische Definition
Ein Eingriff liegt vor, wenn sich ein Rechtsakt final und unmittelbar freiheitsverkürzend auf die Rechtssphäre des Bürgers auswirkt.