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Wesentlichkeitstheorie/Totalvorbehalt
Die Reichweite des Gesetzesvorbehalt bei der Leistungsverwaltung ist umstritten:
Mit Wesentlichkeitstheorie wird die vom Bundes-verfassungsgericht aufgestellte Forderung bezeichnet, dass im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gemäß Art. 80 GG, die wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (neuerdings auch außerhalb von Art. 80GG.
Eine strikte Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für jede Art der Verwaltung entspricht der Lehre vom Totalvorbehalt.
Folgerung aus Demokratieprinzip schränkt die Exekutive jedoch zu sehr ein.
Mit Wesentlichkeitstheorie wird die vom Bundes-verfassungsgericht aufgestellte Forderung bezeichnet, dass im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gemäß Art. 80 GG, die wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (neuerdings auch außerhalb von Art. 80GG.
Eine strikte Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für jede Art der Verwaltung entspricht der Lehre vom Totalvorbehalt.
Folgerung aus Demokratieprinzip schränkt die Exekutive jedoch zu sehr ein.