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Störender Hoheitsträger
Grundsatz = Jeder OrdnungsBeh wird nur in ihrem Bereicht tätig es sei denn das Gesetz ermächtigt Handeln in einem anderen Kompetenzbereicht
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
Tags: Kommunalrecht, Ordnungsrecht
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