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Vorteile der kleinen AG gegenüber der börsennotierten AG
- Mindestanzahl der Gründer: Eine Person genügt
Vorteil: Gleichstellung mit GmbH Gründung
- Gewinnverwendung: Bis zu 50% können durch Vorstand und Aufsichtsrat in dei Rücklage eingestellt werden. Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils ermächtigen
Vorteil: Mehr Flexibilität bei Ausschüttungen
- Hauptversammlung- Einberufung: Soweit Aktionäre namentlich bekannt, genügt eingeschriebener Brief
Vorteil: Vereinfachung, Verbilligung, da Bekanntmachung einschließlich Tagesordnung und etwaiger Gegenanträge von Minderaktionären in den Gesellschaftsblättern nicht erforderlich
- Hauptversammlung: Protokoll: Notarielle Bekundung der Beschlüsse nur, wenn mindestens 3/4 Mehrheit für Beschlussfassung eforderlich
Vorteil: Verinfachung, Verbilligung, da obligatorische Bekundung der Beschlüsse druch notariell aufgenommene Niederschrift entfällt
- Mitbestimmung: Bei bis zu 500 Beschäftigten keine drittelparitätische Arbeitnehmervetretung im Aufsichtsrat
Vorteil: Gleichstellung mit GmbH Rehlung, Vermeidung psychologischer (Umgründungs-) Hemmnisse, Kosteneinsaprung
Vorteil: Gleichstellung mit GmbH Gründung
- Gewinnverwendung: Bis zu 50% können durch Vorstand und Aufsichtsrat in dei Rücklage eingestellt werden. Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils ermächtigen
Vorteil: Mehr Flexibilität bei Ausschüttungen
- Hauptversammlung- Einberufung: Soweit Aktionäre namentlich bekannt, genügt eingeschriebener Brief
Vorteil: Vereinfachung, Verbilligung, da Bekanntmachung einschließlich Tagesordnung und etwaiger Gegenanträge von Minderaktionären in den Gesellschaftsblättern nicht erforderlich
- Hauptversammlung: Protokoll: Notarielle Bekundung der Beschlüsse nur, wenn mindestens 3/4 Mehrheit für Beschlussfassung eforderlich
Vorteil: Verinfachung, Verbilligung, da obligatorische Bekundung der Beschlüsse druch notariell aufgenommene Niederschrift entfällt
- Mitbestimmung: Bei bis zu 500 Beschäftigten keine drittelparitätische Arbeitnehmervetretung im Aufsichtsrat
Vorteil: Gleichstellung mit GmbH Rehlung, Vermeidung psychologischer (Umgründungs-) Hemmnisse, Kosteneinsaprung
Flashcard info:
Author: lichatte
Main topic: BWL
Topic: Unternehmensverfassung
Published: 14.02.2010