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All main topics / Jura / Strafrecht BT / Strafrecht BT
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§§ 239 a und 239 b StGB Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

- geschützte Rechtsgüter:
    - § 239 a StGB- Vermögen, Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychischen Integrität
    - § 239 b StGB- Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychische Integrität
- objektiver Tatbestand (bei beiden gleich)
    - Entführung und Sichbemächtigung + Absicht zum Ausnutzen der Tathandlung zu einer Erpressung oder Nötigung
    - Ausnutzungstatbestand- das Ausnutzen ist nicht nur subjektiv beabsichtigt, sondern ist ein objektives Tatbestandsmerkmal
- subjektiver Tatbestand (unterschiedlich)
    - § 239 a StGB- Absicht zur Begehung einer Erpressung nach §§ 253, 253 StGB (umstr. für § 249 StGB) + jedwede Drohmittel
    - § 239 b StGB- Absicht zur Begehung einer Nötigung nach § 240 StGB + Drohung mit dem Tod, oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird
- §§ 239 a III, 239 b II StGB (Erfolgsqualifikation)

 
Tags: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
Source: jurig
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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